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Stifte In Der Kiste
Stifte In Der Kiste

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Satzung der Freizeitgemeinschaft Behinderte und Nichtbehinderte e. V. Hilden

§1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Freizeitgemeinschaft Behinderte und Nichtbehinderte e.V. Hilden“.
  2. Er hat seinen Sitz in Hilden und ist beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes.

§2 – Aufgaben und Zweck des Vereins

  1. Der Verein betreibt Einrichtungen für Menschen mit und ohne Behinderungen in Hilden. Er hat den Zweck, im Rahmen seiner Möglichkeiten, Menschen mit Behinderung in jeder Beziehung zu fördern. Dies erfolgt insbesondere
    a) durch gemeinsame Freizeitgestaltung und Ferienmaßnahmen,
    b) durch den Betrieb und die Unterhaltung von Kindertagesstätten,
    c) durch den Abbau bestehender Barrieren zwischen Menschen mit und ohne Behinderung,
    d) durch Beteiligung der Menschen mit Behinderung am gesellschaftlichen Leben,
    e) durch Beratung und Hilfe für Menschen mit Behinderung und ihrer Familien,
    f) durch Hilfe bei der Rehabilitation und Inklusion der Menschen mit
    Behinderung, insbesondere in Bezug auf Schule, Beruf und Freizeit,
    g) durch Aufklärung der Öffentlichkeit zum Thema Menschen mit Behinderung.
  2. Der Verein ist überparteilich und steht auf der Grundlage des deutschen Grundgesetzes. Er ist konfessionell neutral.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  6. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  7. Die Mitglieder des Vereins dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  8. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§3 – Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
  3. Gegen die Entscheidung können Betroffene beim Vorstand schriftlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt
    a) durch Tod,
    b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,
    c) durch Ausschluss, den der Vorstand insbesondere dann beschließen kann, wenn das Mitglied den Vereinsinteressen zuwider handelt.
  5. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  6. Jugendliche und Auszubildende, sowie Empfänger von sozialen Transferleistungen können auf Antrag von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit werden; über den Antrag entscheidet der Vorstand.

§4 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§5 – Mitgliederversammlung

  1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
    a) die Wahl des Vorstandes,
    b) die Bestellung der Rechnungsprüfer,
    c) die Entgegennahme des jährlichen Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes,
    d) die Entlastung des Vorstandes,
    e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    f) die Änderung der Satzung,
    g) die Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr von dem/der Vorsitzenden einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens 1/5 der Mitglieder dies schriftlich verlangen. In diesem Fall muss die Einberufung innerhalb von 4 Wochen erfolgen.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen. Anträge zur Tagesordnung müssen schriftlich bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle des Vereins eingereicht werden. Dies kann auch über elektronische Kommunikation geschehen.
  4. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem vorab zu bestimmenden Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. In der Regel wird die Leitung durch das Vorstandsmitglied gern. § 6 Nr.1 dieser Satzung durchgeführt.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied bei der Stimmabgabe durch eine schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Ein Mitglied kann dabei höchstens 2 weitere Mitglieder vertreten.
  6. Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung angekündigt werden; sie bedürfen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
  7. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  8. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig, vorausgesetzt dass die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  9. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§6 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. Der/dem Vorsitzenden,
    2. Der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. Der/dem Kassierer/in,
    4. Der/dem Schriftführer/in und
    5. bis zu acht Beisitzer/innen.
    Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder gern. §6(1) Nr. 1-4 dieser Satzung
  2. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
  3. Zu allen den Verein berechtigenden und verpflichtenden Willenserklärungen ist Dritten gegenüber die schriftliche Erklärung von zwei Vorstandsmitgliedern gemäß Absatz 2 erforderlich und ausreichend, wobei jedoch mindestens ein Vorstandsmitglied gern. § 6 (1) Nr. 1 oder Nr. 2 dieser Satzung mitwirken muss.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt.
  5. Der jeweils amtierende Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist und seine Amtstätigkeit aufnehmen kann.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied gern. § 6 (1) Nr.1-4 dieser Satzung vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied gewählt. Beisitzer/innen müssen nicht nachgewählt werden.
  7. Die/der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zur Sitzung ein. Sie/er muss ihn einberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies fordern. Der Vorstand kann nach seinem Ermessen weitere Personen zu seiner Sitzung beratend hinzuziehen.
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  9. Seine Entscheidungen trifft er durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  10. Bei Eilbeschlüssen können Beschlüsse des Vorstandes auch schriftlich, telefonisch oder per Videokonferenz gefasst werden, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder zustimmt.
  11. Bei fernmündlichen oder netzbasierten Beschlüssen ist über das Votum eines jeden Mitgliedes ein Protokoll zu fertigen.
  12. Wenn aus Gründen höherer Gewalt eine persönliche Zusammenkunft des Vorstandes nicht möglich ist, kann die gesamte Vorstandssitzung per Videokonferenz stattfinden und ist beschlussfähig, wenn auch in diesem Fall mehr als die Hälfte des Vorstandes virtuell teilnimmt.

§7 – Ehrenmitgliedschaft

  1. Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben.
  2. Zur Ernennung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder sowie das Einverständnis des/der Betroffenen erforderlich.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit; ansonsten werden sie wie reguläre Mitglieder behandelt.

§8 – Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Hilden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Bereich der Hilfe für Menschen mit Behinderung in der Stadt Hilden zu verwenden hat.

§9 – Inkrafttreten

Mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 31.08.2021 tritt diese Satzung in Kraft, sie löst die Satzung vom 23.11.2015 ab.

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